Immobilienverkauf · kommunale Steuer
Die kommunale Wertzuwachssteuer hat für España keinen einheitlichen Betrag: Zuerst gilt das Gesetz, danach die kommunale Satzung.
Die Steuer auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke (IIVTNU) kann bei der Übertragung eines städtischen Grundstücks oder einer Immobilie auf städtischem Bauland anfallen. Bei einem gewöhnlichen Kaufvertrag im allgemeinen Rechtsregime ist normalerweise der Verkäufer steuerpflichtig, aber wenn kein gesetzlich definierter Wertzuwachs des Grundstücks vorliegt, besteht keine Steuerpflicht. Der genaue Betrag hängt vom Datum, dem Katasterwert des Grundstücks und der Satzung der zuständigen Gemeinde ab.
Kurzantwort
Um festzustellen, ob eine Wertzuwachssteuer anfällt und wie hoch sie sein kann, werden vor der Berechnung fünf Angaben benötigt
Es gibt keine „spanische Wertzuwachssteuer“, die mit einem einzigen Prozentsatz berechnet werden kann. Das Königliche Gesetzesdekret 2/2004 legt den gemeinsamen Rahmen fest, doch die Gemeinde entscheidet, ob sie die Steuer erhebt, und bestimmt mehrere Elemente innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Darüber hinaus haben Navarra und die historischen Gebiete des País Vasco eigene forale Vorschriften.
Gemeinde
Stellen Sie fest, wo sich das Grundstück befindet, und prüfen Sie die zum Zeitpunkt der Übertragung geltende Steuersatzung.
Daten
Erwerbsdatum und Übertragungsdatum bestimmen den Entstehungszeitraum und können die anwendbaren Koeffizienten ändern.
Grundstückswert
Bei der objektiven Methode wird grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Steuerentstehung für IBI-Zwecke festgestellte Grundstückswert verwendet.
Kauf- und Verkaufspreise
Sie sind erforderlich, um zu prüfen, ob kein Wertzuwachs vorliegt oder ob der tatsächliche Wertzuwachs niedriger als die objektive Bemessungsgrundlage ist.
Das staatliche Gesetz legt Höchstwerte fest, nicht unbedingt die Werte, die Ihre Gemeinde anwendet. Ein in Madrid, Málaga oder Valencia gültiger Koeffizient, Steuersatz oder Steuervergünstigung darf nicht ohne Prüfung der jeweiligen Satzung auf eine andere Gemeinde übertragen werden.
Schnellübersicht
Kommunale Wertzuwachssteuer beim Verkauf einer Immobilie
Was der IIVTNU besteuert
Die kommunale Wertzuwachssteuer bezieht sich auf städtisches Bauland
Artikel 104 des TRLRHL definiert den IIVTNU als direkte Steuer, die den durch die Übertragung oder durch die Begründung oder Übertragung bestimmter dinglicher Nutzungsrechte ausgewiesenen Wertzuwachs städtischer Grundstücke besteuert.
- Ländliche Grundstücke im Sinne der IBI unterliegen nicht dem IIVTNU des allgemeinen Systems.
- Eine errichtete Immobilie umfasst Grundstück und Gebäude, doch die Steuer berücksichtigt den auf das Grundstück entfallenden Anteil.
- Bei einer Übertragung entsteht die Steuerpflicht am Tag der Eigentumsübertragung.
- Im allgemeinen System ist der IIVTNU fakulpotestativ: Die Gemeinde kann ihn durch ihre Steuerverordnung einführen.
Steuerpflichtiger
Bei einem Kaufvertrag gilt grundsätzlich der Verkäufer; bei einer Schenkung der Erwerber
Der Artikel 106 unterscheidet zwischen entgeltlicher und gratuituitiver Übertragung. Diese Unterscheidung muss vor der Berechnung getroffen werden und ist besonders wichtig, wenn der Verkäufer eine nicht ansässige natürliche Person ist.
Entgeltliche Übertragung
Steuerpflichtig ist, wer das Grundstück oder Recht überträgt: Bei einem Immobilienkaufvertrag in der Regel der Verkäufer.
Unentgeltliche Übertragung
Steuerpflichtig ist, wer das Grundstück erwirbt oder zu dessen Gunsten das dingliche Recht begründet oder übertragen wird.
Nicht ansässiger Verkäufer als natürliche Person
Bei einer entgeltlichen Übertragung im allgemeinen System wird der Käufer für Zwecke des IIVTNU zum Steuerschuldnersubstitut.
Es handelt sich um unterschiedliche Verpflichtungen. Verkauft eine nicht ansässige Person, prüfen Sie die kommunale Wertzuwachssteuer und den Steuereinbehalt auf die IRNR getrennt.
Einbehalt von 3% für nicht ansässige VerkäuferNichtsteuerbarkeit und Steuerbefreiungen
Liegt gemäß Artikel 104.5 keine Wertsteigerung des Grundstücks vor, besteht keine Steuerpflicht.
Das Ausbleiben einer Wertsteigerung muss nach der gesetzlich vorgesehenen Dokumentationsformel nachgewiesen werden. Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten: „Ich habe günstiger verkauft“, ohne den auf das Grundstück entfallenden Wert getrennt auszuweisen, wenn die Immobilie ein Gebäude umfasst.
Keine Wertsteigerung
Die Übertragung muss erklärt und der Erwerbs- sowie der Übertragungstitel vorgelegt werden, um die Nichtsteuerbarkeit gemäß Artikel 104.5 nachzuweisen.
Wohnimmobilie mit Gebäude
Für den Vergleich wird auf die Erwerbs- und Übertragungswerte der Anteil angewendet, den der Katasterwert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Steuerentstehung am gesamten Katasterwert ausmacht.
Spezifischer gesetzlicher Nachweis
Für diese Prüfung des Fehlens einer Wertsteigerung erlaubt das Gesetz nicht, die beim Kauf oder Verkauf angefallenen Kosten oder Steuern zu den verglichenen Werten hinzuzurechnen.
| Fall | Behandlung im allgemeinen Rahmen | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Ländliches Grundstück im Sinne der IBI | Nicht IIVTNU-pflichtig. | Für IBI-Zwecke relevante Einstufung. |
| Keine Wertsteigerung des Grundstücks | Nicht steuerpflichtig, wenn dies gemäß Art. nachgewiesen wird. 104.5. | Titel, Werte und Katasteranteil des Grundstücks. |
| Bestimmte Übertragungen infolge von Trennung/Scheidung | Das Gesetz enthält Fälle der Nichtsteuerbarkeit. | Dass das Rechtsgeschäft genau unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. |
| Leistung an Erfüllungs statt / Zwangsvollstreckung der Hauptwohnung | Kann bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen steuerbefreit sein. | Hauptwohnung, Hypothekenschuld und Voraussetzungen gemäß Art. 105. |
| Geschütztes historisches Gebäude | Eine Steuerbefreiung kann bestehen, wenn die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. | Schutzstatus, nachgewiesene Baumaßnahmen und kommunale Anforderungen. |
Steuerbemessungsgrundlage
Die allgemeine Regelung ermöglicht den Vergleich der objektiven Methode mit dem tatsächlichen Wertzuwachs des Grundstücks
Die Reform von 2021 führte eine objektive Methode und eine Korrektur ein, wenn der nachgewiesene tatsächliche Wertzuwachs geringer ist. Der Steuerpflichtige sollte das objektive Ergebnis nicht automatisch akzeptieren, ohne zu prüfen, ob die tatsächliche Methode die Bemessungsgrundlage senken kann.
Objektive Methode
Grundstückswert für IBI-Zwecke × kommunaler Koeffizient für den Entstehungszeitraum. Der maximal berücksichtigte Zeitraum beträgt 20 Jahre. Bei weniger als einem Jahr wird der Jahreskoeffizient anteilig nach vollen Monaten berechnet.
Geringerer tatsächlicher Wertzuwachs
Wenn der Steuerpflichtige gemäß den Artikeln 104.5 und 107.5 beantragt und nachweist, dass der tatsächliche Wertzuwachs des Grundstücks geringer ist als die objektive Bemessungsgrundlage, wird dieser tatsächliche Wertzuwachs als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Ein korrekter Rechner muss drei Begriffe voneinander trennen: Katasterwert des Grundstücks, Koeffizient der Gemeinde und Datum y Steuersatz gemäß Satzung. Der Verkaufspreis allein reicht nicht aus, um die IIVTNU zu berechnen.Gemeinsamer Rahmen: Artikel 104, 107 und 108 des TRLRHL.
Aktuelle staatliche Höchstgrenzen
Seit der Aufhebung der Änderung vom Januar 2026 geltende Höchstkoeffizienten im TRLRHL
Die folgende Tabelle enthält die gesetzlichen Höchstwerte der allgemeinen Regelung die im am 9. August 2026 eingesehenen konsolidierten Text aufgeführt sind. Das bedeutet nicht, dass eine Gemeinde diese Werte automatisch anwendet: Ihre Satzung kann niedrigere Koeffizienten festlegen.
| Entstehungszeitraum | Staatlicher Höchstwert | Entstehungszeitraum | Staatlicher Höchstwert |
|---|---|---|---|
| Weniger als 1 Jahr | 0,15 | 10 Jahre | 0,12 |
| 1 Jahr | 0,15 | 11 Jahre | 0,10 |
| 2 Jahre | 0,14 | 12 Jahre | 0,09 |
| 3 Jahre | 0,14 | 13 Jahre | 0,09 |
| 4 Jahre | 0,16 | 14 Jahre | 0,09 |
| 5 Jahre | 0,18 | 15 Jahre | 0,09 |
| 6 Jahre | 0,19 | 16 Jahre | 0,10 |
| 7 Jahre | 0,20 | 17 Jahre | 0,13 |
| 8 Jahre | 0,19 | 18 Jahre | 0,17 |
| 9 Jahre | 0,15 | 19 Jahre | 0,23 |
| — | — | 20 Jahre oder mehr | 0,40 |
Das Königliche Gesetzesdekret 16/2025 änderte die Höchstwerte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026, doch der Kongress hob dieses Königliche Gesetzesdekret durch Beschluss vom 27. Januar 2026 auf. Der konsolidierte Text des BOE weist darauf hin, dass diese Änderung außer Kraft gesetzt wurde. Daher muss bei einer Übertragung im Januar 2026 das genaue Datum und die Auskunft der Gemeinde geprüft werden.
Steuersatz und Ermäßigungen
Der 30% ist ein staatlicher Höchstwert, nicht „der Plusvalía-Steuersatz“ von España
Artikel 108 erlaubt jeder Gemeinde im allgemeinen Regime, den Steuersatz festzulegen, sofern er den 30% nicht überschreitet. Sie kann einen einheitlichen Steuersatz oder unterschiedliche Steuersätze nach Entstehungszeiträumen festlegen. Die Satzung kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch bestimmte Steuervergünstigungen enthalten.
- Kommunaler Steuersatz: Dieser ist in der geltenden Steuersatzung nachzuschlagen.
- Staatlicher Höchstwert: 30%, die Gemeinde kann jedoch einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.
- Das Gesetz erlaubt bei bestimmten Übertragungen von Todes wegen an nahe Angehörige eine Steuervergünstigung von bis zu 95%, sofern die Satzung dies regelt.
- Steuervergünstigungen bei Erbschaften dürfen nicht als allgemeiner, auf einen Verkauf anwendbarer Rabatt dargestellt werden.
Erklärung, Selbstveranlagung und Frist
Der gemeinsame Rahmen legt Fristen fest, das konkrete Verfahren bleibt jedoch kommunal
Artikel 110 verpflichtet dazu, bei der Gemeinde die in ihrer Satzung festgelegte Erklärung einzureichen. Die Gemeinde kann eine Selbstveranlagung einführen; andernfalls setzt sie die Steuer fest und stellt den Bescheid zu. Daher sollten Formular, Online-Portal, erforderliche Unterlagen und Zahlungsweise bei der zuständigen Gemeinde geprüft werden.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden
Die allgemeine Regelung sieht eine Frist von 30 Werktagen ab Entstehung der Steuerschuld für die Einreichung der entsprechenden Erklärung vor.
Übertragung aufgrund eines Todesfalls
Die allgemeine staatliche Frist beträgt sechs Monate, verlängerbar auf bis zu ein Jahr, wenn dies unter den entsprechenden Voraussetzungen beantragt wird.
Einreichungsweg und Unterlagen
Selbstveranlagung oder Erklärung, Nachweise, Zahlung und praktische Abwicklung hängen von der Satzung und dem kommunalen Online-Portal ab.
Artikel 104.5 selbst verlangt, die Übertragung zu erklären und die Urkunden vorzulegen, um das Nichtvorliegen eines Wertzuwachses nachzuweisen. Informieren Sie sich über das lokale Verfahren, um die Unterlagen korrekt einzureichen.
Foralrechtliche Zuständigkeit
Navarra und die historischen Gebiete des País Vasco dürfen nicht durch Übernahme des staatlichen TRLRHL berechnet werden
Das foralrechtliche Kommunalregime verfügt über eigene Vorschriften. Bevor Sie die staatliche Koeffiziententabelle verwenden, prüfen Sie, ob sich die Immobilie in Navarra, Álava, Bizkaia oder Gipuzkoa befindet, und ermitteln Sie die foralrechtliche Vorschrift sowie die kommunale Satzung.
Navarra
Das Foralgesetz 2/1995 über die lokalen Finanzen regelt die Steuer im navarresischen Foralregime. Pamplona verweist beispielsweise auf dieses Gesetz und seine Steuersatzung Nr. 4 von 2026.
Bizkaia
Die Foralprovinzverwaltung unterhält spezifische geltende Vorschriften zur IIVTNU, einschließlich der Foralnorm 8/1989 und ihrer Änderungen.
Álava und Gipuzkoa
Auch sie wenden eigene foralrechtliche Vorschriften und kommunale Satzungen an. Eine genaue Antwort erfordert zunächst die Klärung des historischen Gebiets und anschließend der Gemeinde.
Ein Wert aus dem allgemeinen Steuersystem darf niemals automatisch auf ein forales Gebiet übertragen werden. Die Zuständigkeit wird vor der Berechnung geklärt.
Routing-Beispiel
So beantworten Sie die Frage „Wie viel Plusvalía werde ich zahlen?“ korrekt
Statt einen allgemeinen Prozentsatz anzuwenden, muss die Anfrage in eine überprüfbare Abfolge überführt werden.
| Schritt | Angabe | Richtige Quelle | Was es regelt |
|---|---|---|---|
| 1 | Gemeinde und Gebiet | Rathaus + staatlicher oder foraler Rechtsrahmen | Welche Vorschriften und Satzungen anwendbar sind. |
| 2 | Erwerbs- und Verkaufsdatum | Urkunden / Eigentumsnachweise | Entstehungszeitraum und zeitlich geltende Fassung der Koeffizienten. |
| 3 | Katasterwert des Grundstücks | IBI-Bescheid / Kataster / kommunale Informationen | Grundlage der objektiven Methode. |
| 4 | Erwerbs- und Veräußerungswerte | Eigentumsnachweise und gesetzliche Regelungen | Kein Wertzuwachs oder geringerer tatsächlicher Wertzuwachs. |
| 5 | Koeffizient, Steuersatz und Vergünstigungen | Geltende Steuersatzung | Korrekter kommunaler Steuerbetrag. |
Beispiel: Eine in Madrid in 2026 verkaufte Wohnung muss anhand der Satzung und Instrumente von Madrid geprüft werden; für eine in Málaga verkaufte Wohnung gelten die von Málaga veröffentlichten Vorschriften und Koeffizienten. Dass beide Städte in España liegen, macht ihre kommunalen Parameter nicht austauschbar.
Häufige Fehler
Sieben Fehler, die das Ergebnis verändern können
Den gesamten Katasterwert verwenden
Die objektive Methode basiert auf dem Grundstückswert für IBI-Zwecke, nicht auf der automatischen Addition von Grundstück und Gebäude.
30% als nationalen Steuersatz behandeln
30% ist die staatliche Obergrenze für den Steuersatz im allgemeinen Steuersystem. Die Gemeinde legt ihren tatsächlichen Steuersatz fest.
Koeffizienten aus einer anderen Stadt übernehmen
Die kommunalen Koeffizienten können unter den staatlichen Höchstwerten liegen und sich je nach Steuerjahr ändern.
Gesamtverlust mit fehlender Wertsteigerung des Grundstücks verwechseln
Der Nachweis der Nichtsteuerbarkeit richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Artikels 104.5 und grenzt den auf das Grundstück entfallenden Anteil ab.
Nicht einreichen, weil „null herauskommt“
Der Nachweis, dass keine Wertsteigerung vorliegt, erfordert die Erklärung und Dokumentation der Übertragung gemäß dem geltenden rechtlichen Rahmen und Verfahren.
Den nicht ansässigen Verkäufer vergessen
Im allgemeinen System ist der Käufer Ersatzsteuerschuldner, wenn der steuerpflichtige Verkäufer eine nicht ansässige natürliche Person ist.
Das Foral-Regime ignorieren
Navarra und País Vasco erfordern eigene Vorschriften; die allgemeine staatliche Tabelle darf nicht automatisch angewendet werden.
Verifizierte offizielle Quellen
Staatlicher Rahmen, kommunale Beispiele und Foral-Zuordnung
Letzte redaktionelle Prüfung: 9. August 2026. Der Artikel erläutert den nationalen Rahmen des allgemeinen Systems und erfordert für eine genaue Antwort die kommunale Satzung. Kommunale Quellen werden als Umsetzungsbeispiele dargestellt, nicht als nationale Regelungen.
Verwandte Leitfäden
Trennen Sie jede Steuer und jede Verpflichtung des Verkäufers
Professionelle Hilfe nach Standort
Die Wertzuwachssteuer ist einer der Fälle, in denen der Standort vor der Empfehlung eines Fachleuten geklärt werden muss
RealtorList ermöglicht die Suche nach Agenturen und Maklern nach Gebiet, Sprache, Dienstleistung und Spezialisierung. Für eine lokale Berechnung oder Abwicklung sollten Sie bestätigen, dass der Fachmann in der Gemeinde der Immobilie tätig ist und das entsprechende Steuerverfahren kennt.
Häufig gestellte Fragen
Kommunale Wertzuwachssteuer beim Verkauf einer Immobilie in España
Die kommunale Wertzuwachssteuer ist die Steuer auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke (IIVTNU). Im allgemeinen System handelt es sich um eine kommunale Steuer potestativo, die gegebenenfalls den bei der Übertragung des Eigentums oder bestimmter dinglicher Rechte offengelegten Wertzuwachs des städtischen Grundstücks besteuert. Sie besteuert nicht unmittelbar den Wert des Gebäudes.
Bei einem entgeltlichen Kaufvertrag gilt im allgemeinen System grundsätzlich der Übertragende, also der Verkäufer, als Steuerpflichtiger. Bei unentgeltlichen tuiÜbertragungen, wie etwa einer Schenkung, ist der Erwerber der Steuerpflichtige. Zusätzlich müssen die foralen Vorschriften geprüft werden, wenn die Transaktion Navarra oder ein historisches Gebiet des País Vasco betrifft.
Bei einer entgeltlichen Übertragung nach dem allgemeinen System ist der Erwerber für Zwecke der IIVTNU Steuerschuldnervertreter, wenn der Steuerpflichtige eine in España nicht ansässige natürliche Person ist. Diese Regel unterscheidet sich vom im IRNR vorgesehenen Einbehalt von 3% bei bestimmten Immobilienverkäufen durch Nichtansässige.
Es reicht nicht aus, den gesamten Kaufpreis und Verkaufspreis informell zu vergleichen. Artikel 104.5 ermöglicht es, nach seinen spezifischen Vorschriften nachzuweisen, dass keine Wertsteigerung des Grundstücks vorliegt. Hierzu muss die Übertragung erklärt und die Dokumentation zum Erwerb und zur Übertragung eingereicht werden; bei Immobilien mit Grundstück und Gebäude wird der Anteil des Katasterwerts des Grundstücks am gesamten Katasterwert herangezogen.
Bei der objektiven Methode des allgemeinen Systems wird grundsätzlich der für die Immobilie zum Zeitpunkt der Steuerentstehung für IBI festgesetzte Grundstückswert zugrunde gelegt. Daher ist der auf das Grundstück entfallende Katasterwert zu verwenden, nicht der gesamte Katasterwert der Immobilie, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Sonderregelungen.
Im allgemeinen System gibt es eine objektive Methode, die auf dem Grundstückswert und dem für den Entstehungszeitraum maßgeblichen kommunalen Koeffizienten basiert. Wenn die nach dem Gesetz nachgewiesene tatsächliche Wertsteigerung des Grundstücks geringer ist als die objektive Bemessungsgrundlage, kann der Steuerpflichtige außerdem beantragen, dass diese tatsächliche Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage angesetzt wird. Anschließend wird der von der Gemeinde beschlossene Steuersatz angewendet.
Es gibt keinen einheitlichen nationalen Steuersatz. Im allgemeinen System legt jede Gemeinde ihren Steuersatz in der Steuerordnung fest, mit einem staatlichen Höchstsatz von 30%. Der tatsächliche Prozentsatz, die anwendbaren Koeffizienten und die Steuervergünstigungen müssen in der Verordnung der zuständigen Gemeinde und für den konkreten Zeitpunkt der Übertragung geprüft werden.
Im allgemeinen System sieht Artikel 110 des TRLRHL 30 Werktage für Rechtsgeschäfte unter Lebenden sowie sechs Monate für Übertragungen von Todes wegen vor, die auf Antrag des Steuerpflichtigen auf bis zu ein Jahr verlängert werden können. Die kommunale Verordnung bestimmt das Verfahren der Steuererklärung oder Selbstveranlagung, den Einreichungsweg, die Unterlagen und die praktische Zahlungsweise.
Nein. Der staatliche Rahmen legt Grenzen und gemeinsame Regeln für Gemeinden im allgemeinen System fest; jede Gemeinde kann jedoch ihre Koeffizienten innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen, den Steuersatz innerhalb der staatlichen Grenze, bestimmte Steuervergünstigungen und ihr Verfahren festlegen. Navarra und die historischen Gebiete des País Vasco verfügen zudem über eigene foralrechtliche Vorschriften.
Nein. Die IIVTNU ist eine kommunale Steuer, die an die Wertsteigerung von städtischem Grund und Boden anknüpft. Der Veräußerungsgewinn des Verkäufers wird je nach steuerlichem Wohnsitz und Umständen des Veräußerers gesondert im IRPF oder IRNR geprüft. Bei einem Verkauf kann es erforderlich sein, beide Steuern unabhängig voneinander zu prüfen.
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